ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1 Vertragsabschluss
Die Reservierung/Buchung des gewünschten Fahrzeuges, die der Kunde tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne von Art. 3 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts auf Abschluss eines Fahrzeugmietvertrages. Der Vertrag zwischen dem Mieter und Von Carrara GmbH (die Vermieterin) kommt in folgenden Fällen zustande:
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Mit der Buchung über voncarrara-oldtimer.ch. Der Erhalt der Buchungsbestätigung zeigt dem Mieter an, dass seine Buchung bei Von Carrara GmbH eingetroffen ist, von diesen angenommen wurde und der Vertrag somit zustande gekommen ist.
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Mit der Bezahlung der Buchung bringt der Kunde zum Ausdruck, die Vertragskonditionen mitsamt diesen AGB zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben und erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden. Bei der Buchungsanfrage wurden die AGB vom Kunden bereits vollständig gelesen und verstanden.
Von Carrara GmbH behält sich den Rücktritt vom Vertrag aus wichtigen Gründen vor, ohne dass durch diesen einseitigen Vertragsrücktritt eine Schadenersatzpflicht entstehen würde.
2 Fahrzeug mieten / Kaution / Instruktion Fahrzeug
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Der Mieter muss das gewünschte Fahrzeug vor Fahrtantritt über das Buchungssystem auf der Website der Von Carrara GmbH reservieren und bezahlen (www.voncarrara-oldtimer.ch/onlinebuchen).
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Buchungen müssen mindestens 7 Tage im Voraus getätigt werden. Kurzfristigere Buchungen sind nur noch auf Anfrage möglich.
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Die Kosten für die gewünschte Mietdauer und die Optionen werden von der Kreditkarte abgebucht, sowie der Kautionsbetrag gesperrt. Sollte der Saldo ungenügend sein, kann die Reservation nicht bestätigt werden.
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Die Kaution beträgt CHF 1000.–. Der Betrag wird auf der Kreditkarte gesperrt und in der Regel nach Rückgabe des Fahrzeuges innert 5 Werktagen wieder freigegeben.
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Wenn ein Fahrzeug als Selbstfahrer gebucht wird, ist eine persönliche Einführung im Wert von CHF 50.– obligatorisch, diese wird automatisch dazu gebucht und ist in der Buchungsübersicht ersichtlich. Die persönliche Einführung muss während den Öffnungszeiten erfolgen.
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Bei Falschangaben bei der Buchung behält sich die Vermieterin vor, im Nachhinein die entsprechenden Kosten zu verrechnen.
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Bei Falschangaben in Bezug auf den Verwendungszweck, insbesondere "Hochzeit" (da dies ein günstigerer Tarif ist), wird dem Mieter im Nachhinein die Differenz zum Normaltarif in Rechnung gestellt.
3 Stornierung / Verkürzung der Mietdauer oder Stornierung von Optionen
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Bei einer Stornierung bis 14 Tage vor Mietantritt erhält der Mieter einen Gutschein über 100% des Mietpreises. Wünscht der Mieter stattdessen eine Rückerstattung auf ein Bankkonto, wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.– erhoben.
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Erfolgt die Stornierung weniger als 14 Tage vor Mietantritt, so werden 50% der gebuchten Mietkosten (und Optionen) verrechnet. Für die übrigen 50% des Mietpreises erhält der Kunde einen Gutschein in entsprechendem Betrag. Wünscht der Mieter stattdessen eine Rückerstattung auf ein Bankkonto, wird auch hier eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50. – erhoben.
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Wird die Fahrt, gleichgültig aus welchen Gründen, ohne Stornierung nicht angetreten, so werden die vollen Mietkosten verrechnet.
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Stornierungen erfolgen via E-Mail an voncarrara@bluewin.ch und werden innert 48 Stunden bestätigt. Eine Verkürzung der Mietdauer wird wie eine Stornierung behandelt.
4 Fahrzeugübernahme
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Der Mieter übernimmt das Fahrzeug mit einem vollen Tank und in betriebssicherem, sauberem Zustand. Der Mieter hat sich anlässlich des Mietantritts vom Tankstand des Fahrzeuges sowie vom Fehlen von Schäden und Mängeln zu überzeugen. Allfällige Mängel (wie z.B. Lackschäden) müssen vor Fahrtantritt per Foto und E-Mail an voncarrara@bluewin.ch gemeldet werden. Erfolgt keine solche Mitteilung, dann gilt das Fahrzeug in jedem Fall als ordnungsgemäss übergeben.
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Die Abholung als Selbstfahrer erfolgt immer am Firmenstandort (Büelstrasse 25, 8522 Häuslenen).
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Der Mieter ist ab Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeuges für dieses verantwortlich. Fahrzeuge müssen wieder an den Firmenstandort zurückgebracht werden. Ohne anderslautende Anweisungen der Vermieterin dürfen Fahrzeuge nicht zurückgelassen oder an einen anderen als den Firmenstandort zurückgebracht werden (z.B. bei Pannen, Baustellen etc.).
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Einwegfahrten können optional gebucht werden, wobei dazu eine Anfrage per E-Mail oder über das Kontaktformular zu erstellen ist.
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Das Fahrzeug kann zwischen 07.00 und 12.00 Uhr, sowie 13.00 und 17.30 Uhr abgeholt werden. Die Zeit für die persönliche Einführung (ca. eine halbe Stunde) muss jedoch noch miteinberechnet werden innerhalb dieser Geschäftszeiten.
5 Fahrzeugrückgabe
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Das Fahrzeug ist zu der in der Reservationsbestätigung angegebenen Zeit in ordnungsgemässem Zustand und vollgetankt am Firmenstandort (Büelstrasse 25, 8522 Häuslenen) zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug vorzeitig, also vor Beendigung der vereinbarten Mietzeit zurück, so führt dies zu keiner vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages und es erfolgt keine Reduktion des vereinbarten Mietpreises.
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Allfälliges Auftanken von Seiten Von Carrara GmbH wird mit einer Umtriebspauschale von CHF 50.– zuzüglich Kraftstoff verrechnet.
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Persönliche Gegenstände und Abfall sind aus dem Fahrzeug zu entfernen.
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Der Mieter hat bei Verspätung zudem allfälligen Schaden zu ersetzen und die zusätzlichen angebrochenen Stunden gemäss Stundentarif zu bezahlen.
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Die Rückgabe kann zu den Geschäftszeiten zwischen 07.00 und 12.00 Uhr, sowie 13.00 und 17.30 Uhr erfolgen, spätestens jedoch zu der vereinbarten Zeit. Nutzen und Gefahr gehen mit Rückgabe bzw. bei verspäteter Rückgabe ausserhalb der Geschäftszeiten per nächster regulärer Geschäftszeit an die Vermieterin zurück.
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Das Fahrzeug ist ordnungsgemäss abzuschliessen, beim Cabrio das Dach zu schliessen und der Schlüssel ist der Vermieterin zurückzugeben.
Allfällige neue Schäden sind per E-Mail an voncarrara@bluewin.ch zu melden. Folgekosten aus nicht gemeldeten Schäden werden dem letzten Mieter verrechnet.
5.1 Verlängerung der Mietdauer
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Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Dazu muss eine zusätzliche Depotleistung, welche die Kosten der verlängerten Mietdauer deckt, geleistet werden.
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Die Vermieterin kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern.
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Auf Verlangen der Vermieterin muss der Mieter das Fahrzeug am Abholort vorführen – dies gilt für Langzeitmieten von mehr als einem Monat.
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Soweit einer Verlängerung des Mietverhältnisses zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des ursprünglichen Mietverhältnisses sinngemäss unverändert weiter, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
6 Kosten Anfahrtsweg bei Fotoshooting und Miete mit Chauffeur
Bei einer Buchung unserer Oldtimer mit Chauffeur oder bei einer Buchung für ein Fotoshooting kann ein beliebiger Ort für den Treffpunkt angegeben werden. Die Anfahrts- und Rückfahrtskosten werden dem Kunden nach dem Termin in Rechnung gestellt. Die Kosten pro Kilometer betragen CHF 2.–.
7 Voraussetzungen in der Person des Mieters/Zusatzlenker
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Das Mindestalter für die Miete und das Lenken eines Fahrzeugs der Vermieterin ist 18 Jahre.
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Für die Miete muss ein gültiger Führerausweis Kat. B vorliegen aus der Schweiz, Lichtenstein oder den EU-Staaten. Bei Führerausweisen aus anderen Staaten und «Führerschein auf Probe» kann die Vermieterin einer Fahrzeugmiete auf Anfrage hin zustimmen.
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Sollte der Mieter bei Vertragsschluss oder Mietantritt das Mindestalter oder die Voraussetzung eines gültigen Führausweises nicht oder nicht mehr erfüllen, ist die Vermieterin berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten und die Übergabe des Fahrzeuges zu verweigern. Es besteht dadurch kein Anspruch des Mieters auf Rückerstattung des vereinbarten Mietzinses.
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Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur vom Mieter selbst gefahren werden. Weitere Lenker können bei der Reservation gegen entsprechende Gebühr und Einreichen des Führerscheins genannt werden.
8 Mietpreis
Der Mietpreis wird pro Miettag oder pro Stunde (je nachdem wie gebucht wurde) berechnet, wobei ein Miettag einem Kalendertag entspricht.
Gutscheine sind nicht kumulierbar. Bezahlte (geldwerte) Gutscheine können beliebig verlängert werden. Gutscheine aus Promotionen verfallen zum aufgedruckten Datum.
Bei verspäteter Rückgabe wird pro angefangene 24 Stunden ein weiterer Miettag, resp. pro angefangene Stunde bei "Stundenweise Buchen" eine weitere Stunde verrechnet. Folgekosten aufgrund von Ausfall der Folgemieten werden dem verspäteten Mieter verrechnet.
Preisänderungen sind vorbehalten und können ohne vorherige Ankündigung vorgenommen werden. Bereits gebuchte Fahrzeuge sind nicht von allfälligen Preisänderungen betroffen.
9 Ersatzfahrzeug
Steht einem Kunden das reservierte Fahrzeug bei Fahrtantritt nicht zum ordnungsgemässen Gebrauch zur Verfügung (z.B. wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe, Panne, Unfall etc.), so wird der Mietpreis rückerstattet. Falls gewünscht, kann nach Möglichkeit und Verfügbarkeit auch ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Entscheidet sich der Kunde für ein günstigeres Fahrzeug, so verringert sich der Mietpreis entsprechend.
Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
10 Zahlungsweise
Die Zahlung der Mietpreise werden per PayPal oder Kreditkarte gebucht.
Der Mieter ermächtigt die Vermieterin mit Vertragsabschluss unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle sonstigen mit dem Mietvertrag zusammenhängenden Ansprüchen der Vermieterin sowie allfällige Schadenersatzforderungen von dem vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrages benannten bzw. nachträglich vorgelegten Zahlungsmittel abzubuchen.
11 Unterhalt/ Reparaturen
Der Mieter muss das Mietobjekt sorgfältig gebrauchen und bei Fahrten über 500 Kilometer die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig überprüfen. Er hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über die Verkehrsregeln der Länder, welche er mit dem Fahrzeug bereist, sorgfältig zu informieren. Mängel, die er nicht selber beseitigen kann, hat der Mieter der Vermieterin umgehend zu melden und die Weisungen bezüglich Mangelbehebung zu befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln (wie Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache der Vermieterin notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe der Mietsache gegen Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind nur in Absprache mit der Vermieterin zulässig.
11.1 Sorgfaltspflicht
Der Mieter verpflichtet sich dem Fahrzeug Sorge zu tragen. Insbesondere sind die spezifischen Fahrzeugbeschreibungen zu beachten und einzuhalten. Der Mieter hat das Fahrzeug zudem zu verschliessen, wenn es nicht genutzt wird, insbesondere die Fenster, Dachöffnungen sowie die Motorhaube.
Es ist mit sämtlichen Fahrzeugen der Vermieterin verboten in automatische Waschanlagen zu fahren. Dies kann zu Schäden an der Anlage und am Fahrzeug führen, für welche der Mieter vollumfänglich aufzukommen hat.
11.2 Verhalten bei Panne, Unfall und besonderen Ereignissen
Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden am Fahrzeug muss der Mieter sofort die Polizei verständigen, einen Polizeibericht erstellen lassen und die Vermieterin kontaktieren. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen weder ganz noch teilweise anerkannt oder befriedigt werden.
Der Mieter hat bei allen erwähnten Ereignissen, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Dafür ist das Europäische Unfallprotokoll zu verwenden, das sich in jeder Fahrzeugmappe befindet. Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht innerhalb von 24 Stunden bei der Vermieterin einzureichen. Der Mieter ermächtigt hiermit die Vermieterin, ei einem Schadenfall Einsicht in polizeiliche und/oder behördliche Akten zu nehmen.
Bei aufleuchtender Ölstandkontrollanzeige, Wassertemperaturkontrollanzeige oder anderen aufleuchtenden Warnanzeigen ist das Fahrzeug umgehend zu stoppen und die Vermieterin für weitere Anweisungen zu kontaktieren. Eine Weiterfahrt ist dem Mieter ist in diesen Fällen strikt untersagt.
Bei einer Verletzung der Pflichten des Mieters gemäss vorstehendem Absatz wird dieser ohne weiteres für einen mit den genannten Sachverhalten zusammenhängenden schaden vollumfänglich haftbar, wobei eine allenfalls abgeschlossene Haftungsbeschränkung oder Versicherung wegfällt.
11.3 Verkehrsregeln
Der Mieter ist verpflichtet, alle Verkehrsregeln zu beachten. Der Mieter ist bis zur Fahrzeugrückgabe für alle mit dem gemieteten Fahrzeug verursachten Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, namentlich gegen das Strassenverkehrsgesetz, ausschliesslich selbst verantwortlich. Sollte die Vermieterin dafür aufgrund der Halterhaftung oder aus anderen Gründen in Anspruch genommen werden, so ist die Vermieterin berechtigt, anfallend Bussen, Gebühren und Kosten etc. zuzüglich einer Administrationsgebühr dem Mieter weiter zu verrechnen. Die Administrationsgebühr beträgt CHF 50.- für eine Ordnungsbusse, für alle anderen Bussgelder und Strafen wird der Aufwand zum Stundensatz von CHF 145.- berechnet.
Bei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im In- und Ausland ermächtigt der Mieter die Vermieterin zur Herausgabe der Vertragsdaten an alle behördlichen Amtsstellen (Polizei, Anwaltschaften, Strassenverkehrsämter usw.) in der Schweiz und im Ausland.
12 Verbotene Nutzungen / Einreisebeschränkungen / Ausreisebeschränkungen
12.1 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
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zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Lernfahrten.
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um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen.
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in überladenem Zustand, d.h. mit einer Personenzahl bzw. einer Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebenen Werte übersteigt.
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zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe.
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zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
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zur Weitervermietung.
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für Schleuderkurse, Fahrkurse usw. Ebenfalls verboten ist:
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Das Fahren unserer Fahrzeuge bei Schnee, Eis, Schnee- und Eisregen oder Salz auf den Strassen. Im Zweifelsfall hat der Mieter die Vermieterin vor Mietbeginn zu kontaktieren. Falls eine Fahrt nicht angetreten werden kann wegen winterlicher Strassenverhältnisse, erhält der Kunde einen Gutschein über 100% des Mietbetrages.
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Aus hygienischen Gründen sind Tiere in den Fahrzeugen der Vermieterin verboten. Bei Nichteinhaltung wird die Reinigung veranlasst und dem Kunden die Kosten zuzüglich einer Umtriebspauschale von CHF 100.– vollumfänglich in Rechnung gestellt.
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In sämtlichen Fahrzeugen gilt ein striktes Rauchverbot. Bei Verstössen muss eine Innenraumbehandlung durchgeführt werden. Dem Kunden werden in diesem Falle die Kosten, mindestens aber eine Umtriebspauschale von CHF 200.–, sowie ein allfälliger Ausfall von Mieteinnahmen nachfolgender Kunden in Rechnung gestellt.
Sämtliche allfällige Ausnahmen dieser Nutzungsordnung bedürfen der Bewilligung der Vermieterin.
12.2 Die Benutzung des Fahrzeuges ist in folgenden Ländern gestattet:
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Schweiz, Deutschland, Liechtenstein, Österreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg
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Mieter mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz müssen die Benutzung im Ausland abklären - hier bestehen Restriktionen der Zollbehörden der verschiedenen Länder
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Die Verwendung der Fahrzeuge in anderen als den o.g. Ländern ist im Einzelnen mit der Vermieterin abzuklären.
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Achtung: Aufgrund der italienischen Gesetzgebung ist der Grenzübertritt nach Italien mit unseren Fahrzeugen nicht möglich, da ansonsten kein Versicherungsschutz besteht. Zudem können Gebühren und Kosten anfallen (Busse, Stilllegung des Fahrzeuges, behördliche Anordnungen, Ausfall von Mieteinnahmen bei der Vermieterin etc.), die vollumfänglich vom verursachenden Mieter zu tragen sind.
13 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nicht für Defekte welche bei bestimmungsgemässer Verwendung entstehen.
Der Mieter haftet unabhängig von seinem Verschulden für jeden bei der Vermieterin anfallenden Schaden aufgrund einer Beschädigung des Mietfahrzeuges, dessen Untergang und dessen Verlust (z.B. durch Diebstahl). Der Mieter haftet insbesondere auch für das Verhalten eines Zusatzfahrers oder von ihm beigezogener Hilfspersonen. Der Mieter hat sich deren Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber der Vermieterin für daraus entstehende Schäden vollumfänglich haftpflichtig. Mehrere Mieter eines Fahrzeuges haften solidarisch für einen eingetretenen Schaden.Namentlich, aber nicht ausschliesslich, haftet der Mieter auch für Schäden, die entstehen:
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durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen u.Ä.;
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bei unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern (insbesondere Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polster und Teppichen);
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bei unerlaubtem Anbringen von Aufklebern, Schildern oder Dekoration;
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durch Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen)
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durch falsche Manipulation des Fahrzeuges (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw., falscher Handhabung von Cabriolet-Verdeck (insbesondere Nichtverschliessen des Verdecks bei Regen, Wind usw.))
Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeug-Wiederbeschaffungswert bei Totalschaden sowie den weiteren Schaden, wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten einer Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren.
Alle Fahrzeuge sind Haftpflicht- und Vollkasko versichert. Der Selbstbehalt beträgt CHF 1‘000.–. Schäden, die mutwillig oder fahrlässig oder durch nicht bestimmungsgemässe Benutzung entstehen, sind nicht gedeckt und werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Wird eine Deckung nach den Grundsätzen des Vollkaskoschutzes vereinbart, reduziert sich der Umfang der Haftung des Mieters auf den im Vertrag vereinbarten Selbstbehalt. Die Haftungsbefreiung gilt nicht für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Lenker oder zu verbotenem Zweck entstehen, bei Unfallflucht des Mieters und bei nach SVG vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens, insbesondere durch Übermüdung, alkohol- oder drogenbedingter Fahrunfähigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut entstehen.
Eine allfällige Haftungsbefreiung des Mieters durch die Vermieterin ist im Übrigen nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt.
14 Beschränkte Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet für Schäden des Mieters, welche durch einen Mangel des Fahrzeuges entstanden sind, nach den Voraussetzungen von Art. 259a und 259e OR, soweit die Haftung nicht durch eine Individualabrede anders geregelt wird. Im Übrigen wird jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, soweit die Vermieterin den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht wurden.
15 Datenschutzklausel
Alle Fahrzeuge der Vermieterin sind mit einem GPS-Trackingsystem ausgerüstet. Dies einerseits zum Schutz gegen Entwenden, ausserdem werden aber auch Daten wie Position, Geschwindigkeit und ggf. Fahrzeugzustände an die Vermieterin übermittelt und vorübergehend gespeichert. Diese Daten werden ausschliesslich im Falle eines Diebstahls des Fahrzeuges oder bei einem Schadenfall verwendet.
Kundendaten werden ausschliesslich für und durch die Vermieterin genutzt und keinen Dritten zur Verfügung gestellt. Ausnahmen bestehen einzig bei Vorliegen ausserordentlicher Situationen gemäss Ziff. 11.3. Nach Beendigung der Mietdauer werden sämtliche Kundendaten, ausser Namen und Miethistorie, unwiderruflich gelöscht.
16 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Zusatzlenker einerseits und Vermieterin andererseits im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist Frauenfeld.
17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder Inhalte einer in den Vertrag integrierten Beilage ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
18 Abänderungen des Vertrages / der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Ergänzungen und Änderungen des Mietvertrages, einschliesslich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Die Vermieterin ist berechtigt, die vorliegenden AGB sowie die Tarife, Gebühren und alle weiteren allgemein gültigen Bestimmungen der Vermieterin jederzeit einseitig zu ändern. Die Änderung wird den Kunden in geeigneter Form mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen mitgeteilt und gilt von diesem Datum an als von den Kunden zur Kenntnis genommen und genehmigt. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB und aller weiteren allgemein gültigen Bestimmungen der Vermieterin werden unter voncarrara-oldtimer.ch publiziert.
Häuslenen, 1. Juni 2022